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Auszug aus der Vereinssatzung - Aktualisierung
vom 11.10.2004
Mitglied kann werden
a) jedes
Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, Unternehmen
artverwandter
Wirtschaftsbereiche und industrienahe Dienstleister, die selbst
ausbilden oder ausbilden wollen.
b) eine
Ausbildungseinrichtung, in die der Verein Auszubildende zur
Ausbildung
entsenden
will, wenn die Ausbildungskapazitäten der Mitgliedsunternehmen
vor Ort nicht ausreichen,
um zusätzliche Ausbildungsverhältnisse
einzurichten. Die
Einrichtung darf keiner Arbeitnehmerorganisation angehören
oder
von einer solchen abhängig sein.
c) sonstige
natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder,
die
keiner
Arbeitnehmerorganisation angehören oder von einer solchen
abhängig
sind.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet auf
schriftlichen Antrag
der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Kündigung, die schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von zwei Jahren
gegenüber
der Geschäftsführung zu erklären ist. Der Vorstand ist
berechtigt,
die Beendigung der Mitgliedschaft zu einem früheren
Zeitpunkt zuzulassen.
b) durch
Ausschluss gemäß Beschluss des Vorstands bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen,
wenn
das Mitglied den Vereinsinteressen vorsätzlich zuwider
handelt. Gegen
diesen Vorstandsbeschluss ist innerhalb einer
Frist
von drei Wochen nach
Zustellung des Beschlusses der Einspruch
möglich. Die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet hierüber
mit 3/4-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
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